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1. Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Widerspruchsfrist gegen eine öffentlich bekannt gemachte wegerechtliche Widmungsverfügung. 2. Die straßenrechtliche Widmung (hier für einen öffentlichen Parkplatz) hat rechtlich keine Auswirkungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einem Nachbarn Abwehransprüche unter dem Aspekt der Immissionsbelastung durch die Anlage zustehen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 2491 = BRS 55 Nr. 17). Allein das Unterbleiben eines Planfeststellungs- oder eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens für einen (öffentlichen) Parkplatz in zentralörtlicher Lage vermittelt dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ungeachtet bestehender Beteiligungsregelungen in diesen Verfahren keine Abwehransprüche gegen die Anlage. 3. Eine Wohnnutzung ist gegenüber solchen Lärmimmissionen nicht geschützt, die nur deshalb erheblich belästigen, weil sie Wohnräume durch ein nicht genehmigtes Fenster erreichen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 24.09.92 - 7 C 6/92 = BRS 54 Nr. 187). 4. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Parkplatzes in zentralörtlicher Lage für Lärm und Verunreinigungen infolge verkehrsfremder Benutzung (hier insbesondere: Benutzung auch für Volksfeste, durch spielende Kinder und zu 'wilden' Festen Jugendlicher). 5. Im Rahmen der Verpflichtung zum Ausschluß ... unzumutbarer Belastungen durch von der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes ausgehende Verkehrsimmissionen (Folgenbeseitigung) obliegt es bei Bestehen verschiedener Abhilfemöglichkeiten grundsätzlich dem anspruchsverpflichteten Hoheitsträger -, hier der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin - mit welchen Mitteln der rechtswidrige Eingriff in die Rechtsposition des Nachbarn beseitigt wird. Eine Lärmschutzwand, die den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Grenzabstandserfordernissen für Gebäude und gebäudegleiche Anlagen genügt,

OVG Saarland (2 R 13/94) | Datum: 28.11.1995

Saarl. Kommunalzeitschrift 1996, 185 ZfS 1996, 440 [...]

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